<< Zurück zur Web-Ansicht  |  Jetzt drucken >>


Steca Elektronik GmbH                                                                                              
Mammostraße 1
87700 Memmingen
Germany
Fon +49 (0) 8331 85 58-0
Fax +49 (0) 8331 85 58-131
E-Mail: info@steca.de 

 

 

Steca
deutsch

 

Steca Elektronik - Dienstleistungen und
               Produkte für eine ökologische Zukunft

Unternehmensprofil
DE  EN
ES
FR
BG
Unternehmensprofil Kabeltechnik
DE
EN
Produktkatalog PV Netzeinspeisung
DE
EN
ES
FR
IT

CN
Produktkatalog PV Autarke Systeme

DE

EN

ES

FR

IT


Produktkatalog Solarthermie

DE

EN

ES

FR

IT


Produktkatalog Batterie-Ladesysteme
DE 

EN
Archiv

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für die Steca Elektronik GmbH gelten folgende allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Allgemeines

1. Maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die Ergänzungsklausel "Erweiterter Eigentumsvorbehalt", des Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI-Ergänzungsklausel - Stand Juni 1999). Es gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Dies gilt für die jetzt und alle künftigen einzugehenden Vertragsverhältnisse, und zwar selbst dann, wenn unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch zu einem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollten.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich für das betreffende Geschäft schriftlich anerkennen. Das gleiche gilt für Handelsbräuche und Branchenüblichkeiten. Erfolgt keine schriftliche Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden sie auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Mündliche, telefonische oder telegrafische Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen, um wirksam zu werden, unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Angebote und Abschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

Die Abbildungen und Angaben in unseren Prospekten sind unverbindlich.

2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. In Zweifelsfällen hat die schriftliche Auftragsbestätigung Vorrang.

Die Preise verstehen sich, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart wird, ab Herstellwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer.

3a. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, technische Unterlagen u.ä. verbleiben im Eigentum des Verkäufers, selbst wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Verkäufers dürfen die Dokumente oder Teile davon weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch sonst Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Urheberrechte verbleiben beim Verkäufer. Auf Verlangen sind diese Dokumente zurückzusenden.

3b. Der Verwendung der vom Käufer beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster o.ä. durch den Verkäufer dürfen keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Von einer Haftung hat der Käufer den Verkäufer freizustellen. Der Verkäufer braucht nicht selbst das Bestehen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen.

3c. Versandkosten für Muster trägt der Käufer. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Lieferungen erfolgen ab Werk einschließlich Verpackung.

2. Wir sind bestrebt, Lieferfristen einzuhalten. Die von uns genannten Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Sind im Einzelfall mit dem Besteller ausdrücklich verbindliche Lieferfristen vereinbart, so ist diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Lieferfristen beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten des Bestellers, wie z.B. Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen bzw. Teile und auch nicht vor der Leistung vereinbarter Anzahlungen.

3. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Herrschaft liegen.

Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller anzeigen.

Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstands oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.

4. Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen und auch entsprechend abzurechnen , soweit dies dem Besteller nicht unzumutbar ist.

Porto und Versandkosten werden bei jeder Teillieferung berechnet.

5. Ist die Ware auf Abruf verkauft, so hat der Abruf innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist werden noch nicht abgenommene Mengen automatisch geliefert und in Rechnung gestellt.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert oder ergibt sich die Verzögerung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen fällig:

sofort, rein netto.

Vereinbarte Skonti setzen voraus, daß ein eventueller Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist und keine Forderungen aus früheren Lieferungen gegen den Besteller bestehen.

2. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu verlangen. Unser Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu tätigen.

Voraus- bzw. Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

3. Zahlungen wirken nur schuldenbefreiend, wenn sie an unser Stammhaus oder an unsere Angestellten mit Inkasso-Vollmacht erfolgen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.

5. Verzug des Bestellers oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

V. Versand

1. Die Transportgefahr für alle Sendungen - auch eventuelle Rücksendungen - sowie die Kosten des Transports trägt der Besteller. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung auf ihn über.

2. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Beanstandungen und Mängelrügen

1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Die Ware muß sich noch im Zustand der Anlieferung befinden; insbesondere darf sie noch nicht verarbeitet sein.

Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich akzeptiert.

2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, ebenso, wenn Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vorgenommen wurden oder Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut wurden.

VII. Haftung und Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung innerhalb angemessener Frist oder Neulieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl oder erfolgt die mangelfreie Neulieferung nicht jeweils in angemessener Frist, so besteht Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertag.

2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Ware auf unser Verlangen zum Zweck der Nachbesserung zuzusenden. Die Ware muß ordnungsgemäß – nach Möglichkeit im Originalkarton – verpackt sein. Die Kosten für die Versendung gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; andernfalls sind sie von dem Besteller zu tragen.

Beruht der Mangel auf einen Umstand, den wir zu vertreten haben, so beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung fundamentaler Vertragspflichten. Sie gilt auch nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Eine Eigenschaft gilt nur als ausdrücklich zugesichert, wenn sie von uns als eine solche schriftlich bezeichnet wird.

Weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall sowie solcher Kosten, die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ohnehin hätten aufgewendet werden müssen, sind ausgeschlossen.

3. Für Fremderzeugnisse, die von uns bei der Herstellung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, können wir unsere Haftung auf die Abtretung unserer den die Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so haften wir nachrangig für die Ansprüche, die der Besteller beim Unterlieferanten in dem im voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. Wir werden den Besteller in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung. Keine Gewährleistung übernehmen wir für nicht neue Ware, II A-Ware und Sonderposten, sowie Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer und elektrischer Einflüsse.

5. Ware, für die wir Ersatz leisten, geht in unser Eigentum über.

6. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungszeit mit derjenigen des ursprünglichen Liefergegenstandes.

7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Anzeige uns gegenüber.

VIII. Haftung

1. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten und unserer Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Verletzung von Hauptpflichten. Der Ersatz von leicht fahrlässig verursachten vertragsuntypischen, nicht vorhersehbaren Schäden ist ausgeschlossen, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

2. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit durch uns und unsere leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.

4. Schadensersatzansprüche verjähren, soweit nicht durch Gesetz eine kürzere Frist vorgesehen ist, spätestens 12 Monate nach Erfüllung aller Hauptpflichten aus dem Vertrag oder, falls dies früher eintritt, ab Beendigung der Vertragslaufzeit.

IX. Eigentumsvorbehalt

1.a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen gegen den Besteller vor.

b) Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziff. IX.1.a) genannten Forderungen Miteigentum, das uns der Besteller schon jetzt überträgt und das dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unsere Ware und der durch die Weiterverarbeitung oder Verbindung entstehende Gegenstand hat.

c) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

2.a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird gemeinsam mit der Vorbehaltsware fremde Ware zum Gesamtpreis weiterveräußert, erfaßt die Abtretung jene Forderung ordnungsgemäß nur in Höhe des Wertes der Ware, die von uns geliefert wurde.

Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf Ansprüche aus Kontokorrent.

Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen gem. Ziff.IX 2.a).

b) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

Auf unser begründetes Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

3.a) Das Recht des Bestellers zur Einziehung der Forderung sowie das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr enden in den unter Ziff. IV. 5. genannten Fällen.

b) Solange der Besteller in Verzug ist, sind wir ferner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die Abholung geht zu Lasten des Bestellers.

c) Steht uns, z.B. nach § 326 BGB, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, abgeholte Vorbehaltsware freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Der Erlös wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

X. Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag durch schriftliche Erklärung nur zurücktreten, wenn

a) uns die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist. Im übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet;

b) der Besteller, nachdem er uns zum Zeitpunkt des Verzugs schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten wird und wenn er nachweist, daß er infolge Verzögerung oder des Mangels sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt ist.

2. Wir können vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn

a) über das Vermögen des Bestellers ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird, ein Konkursantrag abgelehnt wird, bei uns eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergibt oder der Besteller aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht.

b) sich der Liefertermin gem. Art. III 6. verschiebt und wir infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung haben.

XI. Zollabwicklung

Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist für beide Teile Memmingen.

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Streitigkeiten, auch für solche aus Wechseln und Schecks und Urkunden, ist Memmingen. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Abkommen über das Recht eines Warenverkaufs ist ausgeschlossen.

XIII. Sonstiges

1. Der Besteller kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

2. Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb unserer Firma mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen bearbeitet werden. Wir sichern zu, die Daten des Bestellers nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Steca und der Besteller verpflichten sich, die unwirksame durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Inhalt der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

zurück

 

Impressum    AGB    Sitemap    Seite drucken